Sicherheit ist Ihr gutes Recht: Legale Videoüberwachung ist möglich!

Sicherheitsfirmen tragen eine hohe Verantwortung: Nur, wenn die rechtlichen Grenzen eingehalten werden, kann Beweismaterial vom Gericht anerkannt werden

Für die Anwendung moderner Videoüberwachungssysteme gelten enge rechtliche Grenzen. Eine pauschale Videoüberwachung – z.B. der Mitarbeiter – ist nicht zulässig. Hier stets „auf dem Laufenden“ zu sein, gehört für eine seriöse Sicherheitsfirma zum Kerngeschäft. EAAP schult seine Mitarbeiter in ganz Deutschland regelmäßig auch zu rechtlichen Belangen rund um das Thema Sicherheitstechnik. Zusätzlich informieren wir uns detailliert an unseren Einsatzschwerpunkten – München, Berlin, Frankfurt etc. – über die aktuelle Rechtsprechung und rechtskräftig gewordene Gerichtsurteile zu allen Fragen moderner Kamera- und Videoüberwachung.
Denn: Ein arbeitsrechtlicher Fehler im Bereich verdeckter oder heimlicher Videoüberwachung von Mitarbeitern, kann dazu führen, dass die Videoaufnahmen trotz eindeutiger und vorliegender Beweise bei einem Arbeitsprozess vor Gericht nicht zugelassen werden (Verwertungsverbot).

Was Recht ist, muss recht bleiben: Wir besprechen gerne mit Ihnen und Ihren Anwälten die möglichen Probleme und unterbreiten Ihnen Vorschläge und Lösungsansätze. Eine rechtliche Beratung erfolgt jedoch durch uns nicht.

Aus der Praxis:

Nach Auffassung verschiedener Gerichte ist die verdeckte oder heimliche Videoüberwachung möglich:

  • wenn es den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung (Diebstahl, Sabotage, Sachbeschädigung) gibt oder 
  • wenn der Verdacht einer anderen schweren Verfehlung gegen einen Mitarbeiter besteht, 
  • wenn alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung ausgeschöpft wurden,
  • wenn die verdeckte Videoüberwachung praktisch das verbleibende Mittel ist und sich alle anderen Maßnahmen als ungenügend oder undurchführbar erweisen (Verhältnismäßigkeit ). (BAG, 27.3.2003, AZ 2 AZR 51/02)

Ein höchstrichterliches Urteil besagt, dass eine verdeckte Videoüberwachung z.B. möglich ist, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. (BAG, 07.10.1987, AZ 5 AZR 116/86)

Außerdem vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass die Überwachung durch verdeckte Kameras bei entsprechend gewichtigen schutzwürdigen Interessen und Pflichten des Arbeitgebers zulässig ist. (AZ: 5 AZR 116/86)

Auszüge aus der Rechtsprechung:

  • Heimlich angefertigte Videoaufnahmen zum Belegen von Diebstählen können als Beweismittel im Strafverfahren berücksichtigt werden, wenn dem Unternehmer die Aufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht möglich war. (Landgericht Zweibrücken)
  • Ein heimliches Video, das der Ehemann angefertigt hat, um die ehelichen Verfehlungen seiner Frau festzuhalten, darf zu Beweiszwecken in einem Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren eingesetzt werden. (LG Gießen)
  • Montieren Hauseigentümer eine Überwachungskamera vor ihren Hauseingang, darf diese das Nachbarhaus nicht mit erfassen (Spandau AG)
  • Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie zum Beispiel Diebstahl aus der Kasse, Warendiebstahl, Gelddiebstahl.
    Die heimliche oder Verdeckte Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. (2 AZR 51/02)
  • Im Fall des Lebensmittel Discounters Lidl wurden massiv die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verletzt. Zum einen hätte der Betriebsrat dem zustimmen müssen, zum anderen bedarf es bei einer Videoüberwachung eines konkreten Anlasses. (BAG Az: 1 ABR 16/07)
  • Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. (BAG 5 AZR116,86)
  • Eine bei einem Diebstahl mit einer Kamera überführte Kundin machte einen „unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht“ geltend. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass Videoaufnahmen im berechtigten Interesse des Warenhauses lägen, um Diebstähle zu verhindern und die Preise dadurch möglichst niedrig halten zu können. Allerdings müsse beim Betreten der Verkaufsräume auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. (Bayerisches Oberstes Landesgericht AZ: 2St RR 8/02)

Aktuell wird der Einsatz der Videoüberwachung zunehmend als rechtmäßig erachtet. So ist z.B. das LAG Köln der Ansicht, dass bei Videoüberwachung gewonnene Erkenntnisse auch ohne Wissen des Betroffenen, also verdeckt und heimlich, im Rahmen eines Arbeitsprozesses mit berücksichtigt werden dürfen. Ähnlich sah es bereits das Bundesarbeitsgericht und urteilte: Auch die Überwachung eines Kaufhauses – einschließlich des angrenzenden, öffentlichen Straßenraums – ist datenschutzrechtlich zulässig.

EAAP Videoüberwachung

Rufen Sie uns einfach unverbindlich an über unsere kostenfreie Telefonnummer:

0800 5553222 oder

Online anfragen