Videoüberwachung-Gerichtsurteile
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Gerichtsurteile

Sind heimliche Videoaufnahmen erlaubt?

Ein arbeitsrechtlicher Fehler im Bereich verdeckter oder heimlicher Videoüberwachung von Mitarbeitern, kann dazu führen, dass die Videoaufnahmen trotz eindeutigen und vorliegenden Beweisen bei einem Arbeitsprozess vor Gericht nicht zugelassen werden (Verwertungsverbot). Wir besprechen gerne mit Ihnen und ihren Anwälten die auftretenden Probleme  und unterbreiten Ihnen Vorschläge und Lösungsansätze. Eine rechtliche Beratung erfolgt durch uns nicht.

Nach Auffassung verschiedener Gerichte ist die verdeckte oder heimliche Videoüberwachung möglich:

  • wenn konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung (Diebstahl, Sabotage, Sachbeschädigung) oder 
  • einer anderen schweren Verfehlung gegen den Mitarbeiter besteht, 
  • wenn alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung ausgeschöpft wurden,
  • wenn die verdeckte Videoüberwachung praktisch das verbleibende Mittel ist und sich alle anderen Maßnahmen als ungenügend oder undurchführbar erweisen (Verhältnismäßigkeit ). (BAG, 27.3.2003, AZ 2 AZR 51/02)

Ein höchstrichterliches Urteil besagt, dass eine verdeckte Videoüberwachung möglich ist, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. (BAG, 07.10.1987, AZ 5 AZR 116/86)

Außerdem vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass die Überwachung durch verdeckte Kameras bei entsprechend gewichtigen schutzwürdigen Interessen und Pflichten des Arbeitgebers zulässig ist. (AZ: 5 AZR 116/86)

Eine pauschale Videoüberwachung  z.B. der Mitarbeiter ist jedoch nicht zulässig.  

Auszug Rechtsprechungen:

Heimlich angefertigte Videoaufnahmen zum Belegen von Diebstählen, können als Beweismittel im Strafverfahren berücksichtigt werden, wenn dem Unternehmer die Aufklärung durch weniger einschneidende Mittel nicht möglich war.                                     Landgericht Zweibrücken

Ein heimliches Video, dass der Ehemann angefertigt hat, um die ehelichen Verfehlungen seiner Frau festzuhalten, darf zu Beweiszwecken in einem Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren eingesetzt werden.                                                                                    LG Gießen

Montieren Hauseigentümer eine Überwachungskamera vor ihren Hauseingang, darf diese das Nachbarhaus nicht mit erfassen.                                                                                                                                                                                                                                AG Spandau

Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie zum Beispiel Diebstahl aus der Kasse, Warendiebstahl, Gelddiebstahl.
Die heimliche oder Verdeckte Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar (2 AZR 51/02).

Im Fall des Lebensmittel Discounters Lidl wurden hier massiv die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verletzt. Zum einen hätte der Betriebsrat dem zustimmen müssen, zum anderen bedarf es bei einer Videoüberwachung eines konkreten Anlasses.
BAG Az: 1 ABR 16/07

Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.                                                                                  BAG 5 AZR116,86

Eine bei einem Diebstahl, mit einer Kamera, überführte Kundin machte einen „unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht“ geltend. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, das Videoaufnahmen im berechtigten Interesse des Warenhauses lägen um Diebstähle zu verhindern und dadurch Preise möglichst niedrig gehalten werden können. Allerdings müsse beim Betreten der Verkaufsräume auf die Videoüberwachung hingewiesen werden.           Bayerisches Oberstes Landesgericht AZ: 2St RR 8/02

Eine Revision der Klägerin nach heimliche Überwachung mit Videokameras hatte keinen Erfolg. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Hier diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von der Klägerin heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die Beklagte durfte die Klägerin deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil u.a. nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Klägerin wahrenden Mitteln geklärt werden konnte. Die Kündigung ist auch nicht bereits deswegen unwirksam, weil, wie die Klägerin behauptet, der Betriebsrat vor der Installation nicht beteiligt wurde. Zwar hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Die - von der Beklagten bestrittene - Verletzung dieses Rechts führt hier aber schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess, weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt hat.

Die Benutzung der Videoüberwachung wird in der letzten Zeit zunehmend als rechtmäßig erachtet. So ist z.B. das LAG Köln der Ansicht, dass bei Videoüberwachung gewonnene Erkenntnisse, auch ohne Wissen, also verdeckt und heimlich, des Betroffenen, im Rahmen eines Arbeitsprozesses mit berücksichtigt werden dürfen. Ähnlich das Bundesarbeitsgericht. Die Überwachung eines Kaufhauses mit dem auch der angrenzende öffentliche Straßenraum aufgenommen wird, ist datenschutzrechtlich zulässig.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass immer mehr Gerichte die Videoüberwachung/Kameraüberwachung als rechtmäßig erachten, wenn diese zur Aufklärung von Straftaten (z.B. Diebstahl, Unterschlagung) dienen und vor allem Abhilfe nicht auf anderem Wege erreicht werden können.

 

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