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Heimlich angefertigte Videoaufnahmen zum Belegen von Diebstählen,
können als Beweismittel im Strafverfahren berücksichtigt
werden, wenn dem Unternehmer die Aufklärung durch weniger
einschneidende Mittel nicht möglich war.
Landgericht Zweibrücken
Ein heimliches Video, dass der Ehemann angefertigt hat, um
die ehelichen Verfehlungen seiner Frau festzuhalten, darf zu
Beweiszwecken in einem Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren
eingesetzt werden.
LG Gießen
Montieren Hauseigentümer eine Überwachungskamera
vor ihren Hauseingang, darf diese das Nachbarhaus nicht mit
erfassen.
AG Spandau
Arbeitgeber
und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Videoüberwachung
im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit
verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der
Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
wie zum Beispiel Diebstahl aus der Kasse, Warendiebstahl,
Gelddiebstahl.
Die heimliche oder Verdeckte Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1
GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers dar (2 AZR 51/02).
Im Fall des Lebensmittel Discounters Lidl wurden hier
massiv die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verletzt.
Zum einen hätte der Betriebsrat dem zustimmen müssen, zum
anderen bedarf es bei einer Videoüberwachung eines konkreten
Anlasses.
BAG Az: 1 ABR 16/07
Verdeckte
Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust
entstanden ist oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von
verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu
ermitteln.
BAG
5 AZR116,86
Eine bei
einem Diebstahl, mit einer Kamera, überführte Kundin machte
einen „unzulässigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht“
geltend. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, das
Videoaufnahmen im berechtigten Interesse des Warenhauses lägen
um Diebstähle zu verhindern und dadurch Preise möglichst
niedrig gehalten werden können. Allerdings müsse beim
Betreten der Verkaufsräume auf die Videoüberwachung
hingewiesen werden.
Bayerisches
Oberstes Landesgericht AZ: 2St RR 8/02
Eine Revision der Klägerin
nach heimliche Überwachung mit Videokameras hatte
keinen Erfolg. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu wahren. Hier diente der Eingriff dem Beweis vermuteter, von
der Klägerin heimlich begangener strafbarer Handlungen. Die
Beklagte durfte die Klägerin deshalb mit Videokameras
verdeckt überwachen, weil u.a. nach den Feststellungen der
Vorinstanzen ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der
nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht
der Klägerin wahrenden Mitteln geklärt werden konnte. Die Kündigung
ist auch nicht bereits deswegen unwirksam, weil, wie die Klägerin
behauptet, der Betriebsrat vor der Installation nicht
beteiligt wurde. Zwar hat der Betriebsrat ein
Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer
Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht
werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Die - von der
Beklagten bestrittene - Verletzung dieses Rechts führt hier
aber schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess,
weil der Betriebsrat der Kündigung in Kenntnis des durch die
Überwachung gewonnenen Beweismittels zugestimmt hat.
Die Benutzung der Videoüberwachung wird in der letzten
Zeit zunehmend als rechtmäßig erachtet. So ist z.B. das LAG
Köln der Ansicht, dass bei Videoüberwachung gewonnene
Erkenntnisse, auch ohne Wissen, also verdeckt und heimlich,
des Betroffenen, im Rahmen eines Arbeitsprozesses mit berücksichtigt
werden dürfen. Ähnlich das Bundesarbeitsgericht. Die Überwachung
eines Kaufhauses mit dem auch der angrenzende öffentliche
Straßenraum aufgenommen wird, ist datenschutzrechtlich zulässig.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass immer mehr Gerichte
die Videoüberwachung/Kameraüberwachung als rechtmäßig
erachten, wenn diese zur Aufklärung von Straftaten (z.B.
Diebstahl, Unterschlagung) dienen und vor allem Abhilfe nicht
auf anderem Wege erreicht werden können.
Sprechen Sie mit uns, wir werden eine Lösung für Sie
finden.
Bundesweite gebührenfreie Hotline: 0800-555 3 222

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